Schuldnertricks
1. Die Rechnung oder Mahnung wird – oft sogar mit Stempelaufdruck – mit Vermerken wie z.B. “Rechnung bereits bezahlt! Buchhaltungsfehler!Bitte überprüfen!” versehen, dem Gläubiger wieder zurückgesandt.
2. Der Schuldner schreibt einen Brief an den Gläubiger, in dem mitgeteilt wird, daß der Rechnungsbetrag “leider” auf ein falsches Konto überwiesen wurde. Der Gläubiger möge sich noch etwas gedulden, die Bank sei bereits mit Nachforschungen beauftragt worden. Die Überweisung erfolge sofort nach Rückbuchung.
Wie soll sich der Gläubiger verhalten?
Die bloße Zusendung einer Rechnung stellt keine den Verzug begründende Mahnung dar. Sie sollten daher die vom Schuldner zurückgesandte Rechnung/Mahnung unverzüglich per Einschreiben/Rückschein an den Schuldner zustellen lassen. Sollte der Schuldner die Annahme verweigern, kann die Rechnung ihm auch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Durch diese Maßnahme kann dem Schuldner der Zugang der Rechnung/Mahnung nachgewiesen werden und er wird automatisch dreißig Tage später in Verzug gesetzt.
3. Auf den Umschlag der Rechnung oder Mahnung vermerkt der Schuldner eigenhändig “unbekannt verzogen” oder “Hier nicht mehr wohnhaft” und wirft die Rechnung/Mahnung in den nächsten Briefkasten. Der Gläubiger erhält seine Rechnung/Mahnung wieder zurück.
Wie soll sich der Gläubiger verhalten?
Hier sollten Sie unverzüglich eine Postanfrage an das für den Schuldner zuständige Postamt schicken, um sicherzugehen, daß der Schuldner wirklich verzogen ist. Sollte der Schuldner tatsächlich verzogen sein und einen Nachsendeantrag gestellt haben, erhalten Sie gleichzeitig seine neue Anschrift.